Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käu­fers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehal­tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. ?
II. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder un­verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich an­ zugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbind­lichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäu­fer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktre­ten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlan­gen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn­ Tages­Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. ?Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbst­ ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadens­ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlos­sen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei recht­ zeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf ei­ ner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Ver­letzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Liefe­ranten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hin­dern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um­ stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entspre­chende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktre­ten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Konstruktions­- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs sei­tens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vor­ behalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergelei­tet werden.

III. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand inner­halb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von sei­nen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


IV. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder ein Unter­nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf ste­henden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Ver­zicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusam­menhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darü­ber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis­tung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufge­genstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rück­nahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto­ mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Ver­kaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstan­des. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass ge­ringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käu­fer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V. Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Teilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.
Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentli­chen Rechts, ein öffentlich­rechtliches Sondervermö­gen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbst­ ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Teilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kauf­gegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gel­ten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäu­fers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfül­lungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestim­mungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer be­ schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswe­sentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsge­mäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regel­mäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der ge­setzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsan­gehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vor­ genannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Ab­schnitts entsprechend.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglisti­gem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass:
der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportli­chen Wettbewerben, oder
der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreu­ung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z. B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen An­ zeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftli­che Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus-zuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Schäden
Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt II. Lie­ferung und Lieferverzug abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Ver­käufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü­che aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ein­ schließlich Wechsel­ und Scheckforderungen ist aus­schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags­abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­enthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucher­streitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfah­ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.